Kosten und Kostenträger
Als Psychologische Psychotherapeutin mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bin ich berechtigt, mit gesetzlichen und privaten Krankenkassen abzurechnen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Zum Eintritt in eine Psychotherapie ist das Durchführen von mindestens einer (maximal 3) Sprechstunde(n) und zwei bis vier probatorischen Sitzungen Voraussetzung. Diese Stunden dienen dem Kennenlernen, der Diagnostik und dem Überprüfen, ob eine gemeinsame Arbeit sinnvoll erscheint. Nach Ablauf dieser Sitzungen muss ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit ein kleineres Stundenkontingent (bis zu 24 Stunden) oder ein größeres Stundenkontingent (bis zu 60 Stunden) bei der Krankenkasse zu beantragen. Dies ist immer abhängig von der Art und Schwere Ihrer Erkrankung. Bei größeren Stundenkontingenten werden die Anträge nochmal durch einen von der Krankenkasse bestellten Gutachter geprüft. Sobald die Therapie seitens der Krankenkasse genehmigt wurde kann die Therapie starten und die durchgeführten Stunden können mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Privatpatienten
Bitte beachten Sie: Manche privaten Krankenversicherungen übernehmen psychotherapeutische Leistungen nur, wenn sie von einem Arzt erbracht werden. Zudem erstatten manche Kassen nur einen Teil der Kosten bzw. nur eine bestimmte Anzahl von Therapiesitzungen (pro Kalenderjahr). Sie als Patientin/Patient bzw. als Sorgeberechtigter müssen sich deshalb über die speziellen Versicherungsbedingungen Ihrer Privatkasse erkundigen. In den meisten Fällen werden von Ihrer Privatkasse / Beihilfestelle fünf Probesitzungen ohne Antrag bezahlt. Dennoch ist ein Erstattungsanspruch erst nach Vorliegen der Bewilligung durch die Kasse/Beihilfe gegeben.
Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der Gebührenordnung für Psychologen (GOP), üblicherweise mit dem 2,3 fachen Steigerungssatz.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung oder Beihilfe) sind Sie als Patient/In / Sorgeberechtigter als Rechnungs-empfängerIn für die termingerechte Zahlung selber verantwortlich.
Privatpatienten
Bitte beachten Sie: Manche privaten Krankenversicherungen übernehmen psychotherapeutische Leistungen nur, wenn sie von einem Arzt erbracht werden. Zudem erstatten manche Kassen nur einen Teil der Kosten bzw. nur eine bestimmte Anzahl von Therapiesitzungen (pro Kalenderjahr). Sie als Patientin/Patient bzw. als Sorgeberechtigter müssen sich deshalb über die speziellen Versicherungsbedingungen Ihrer Privatkasse erkundigen. In den meisten Fällen werden von Ihrer Privatkasse / Beihilfestelle fünf Probesitzungen ohne Antrag bezahlt. Dennoch ist ein Erstattungsanspruch erst nach Vorliegen der Bewilligung durch die Kasse/Beihilfe gegeben.
Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der Gebührenordnung für Psychologen (GOP), üblicherweise mit dem 2,3 fachen Steigerungssatz.
Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung oder Beihilfe) instead of ist der Patient/ die Patientin use sind Sie als Patient/In / Sorgeberechtigter